Krankfeiern und ab, in den Urlaub? – das kann teuer zu stehen kommen

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Für Arbeitgeber ist es immer eine sehr ärgerliche Situation, wenn sich ein wichtiger Mitarbeiter plötzlich krank meldet. Nicht nur, dass je nach Fachbereich des Mitarbeiters und Größe eines Betriebes die Produktivität ins Wanken und Stagnieren geraten kann. Auch die Tatsache des Verlustes der Arbeitskraft und die laufenden Kosten für den Ersatz oder Ähnliches, um diese Zeit überbrücken zu können, sind immer oftmals problematisch.

Entspannen im Urlaub
Entspannen im Urlaub- Quelle: Pixabay

Ist die Krankheit begründet und ärztlich bescheinigt, die Arbeitsunfähigkeit eingereicht, läuft alles seinen entsprechenden Weg. Und krank werden ist nun mal menschlich und kann jeden einholen. Doch wie sieht es aus, wenn man als Arbeitgeber erfährt, dass der Arbeitnehmer sich zwar krank gemeldet hat, aber während dieser Zeit in den Urlaub fährt, oder überhaupt die Arbeitsunfähigkeit als zusätzlichen Urlaub nutzt? Was kann man tun, wie geht man vor und: Wie sieht die Gesetzeslage diesbezüglich aus?

Krankmachen auf Rügen?

Kaum hat sich der Arbeitnehmer krankschreiben lassen, da erfährt man von seinem Kurzurlaub und dem Untertauchen beispielsweise auf Rügen. Was macht man als Arbeitnehmer nun und wie geht man vor, um sich auf sicheren Pfaden bei der Erkundung der Fakten und Tatsachen begeben zu können? Hier sollte man sich keinesfalls selbst auf die Pirsch legen und die Zielperson selbst beschatten wollen. Das kann mitunter sehr unangenehm werden und kann auch unter anderem mehr schaden, als nutzen.

Am besten schaltet man einfach eine Detektei mit norddeutschen Einsatzgebieten ein. Sie sind die Profis auf diesem Gebiet und können durch ihre Erfahrungen und ihr Know-how sicher zur Seite stehen und sich um die Observation der Person kümmern. Sie können mit technisch hochmoderner Ausstattung ebenso auch für gutes Beweismaterial sorgen, welches sogar in der Regel auch gerichtlich verwendbar sein kann. Denn liegt der Sachverhalt klar auf der Hand und kann durch die Fotos und Videoaufnahmen bestätigt werden, können weitere Schritte eingeleitet werden. Handelt es sich um einen Urlaub, in dem der Arbeitnehmer allerdings erkrankt, sieht das Ganze anders aus. Fakt ist dann, dass nach deutschem Recht die Arbeitsunfähigkeit und Urlaub sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Denn ist ein Arbeitgeber im Urlaub erkrankt wird arbeitsunfähig, zählen diese Tage nach dem Bundesurlaubsgesetzt nicht zu den Urlaubstagen. Im Klartext kann der Arbeitnehmer dann zusätzlich zur Erkrankungszeit den verlorenen Urlaub dennoch einreichen. Es ist für Arbeitgeber somit immer wieder recht schwierig zu beweisen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaub erkrankt, oder sich auf diese Weise einen zusätzlichen Urlaub on top gönnt.

Kuren und Erholungsurlaube müssen manchmal einfach sein

Man sollte die bescheinigte Erholung als Auszeit genutzt, dennoch nicht immer gleich als negativ für die Produktivität eines Arbeitnehmers ansehen. Denn sie kann durchaus auch sehr hilfreich sein. Für beide Parteien, denn zum Einen erholt sich der vielleicht stark gestresste und niedergeschlagene Arbeitnehmer auf diese Weise bei einer Auszeit wie einer Kur. Mehr zum Thema Erholungsurlaube und Gesundheit findet man unter anderem auch hier.